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Winterdienst

Räum- und Streudienst nach Verkehrssicherungspflicht — dokumentiert, damit im Ernstfall Belege vorhanden sind.

Ihr Nutzen

Wir übernehmen die Durchführung und Verkehrssicherungspflicht vertraglich.

Was wir konkret übernehmen

  • Räumen und Streuen von Gehwegen, Zugängen und Zufahrten
  • Einsatz nach Witterungslage, auch am Wochenende
  • Dokumentation der Einsätze
  • Streugutbevorratung
  • Abtransport von Schneemassen nach Absprache

Der genaue Umfang wird je Objekt festgelegt — Sie zahlen nur, was vereinbart ist.

Die Pflicht liegt bei Ihnen — der Nachweis entscheidet

Die Räum- und Streupflicht trifft zunächst die Gemeinde und wird durch kommunale Satzung auf die Anlieger übertragen. Für eine Wohnanlage heißt das: Eigentümergemeinschaft oder Verwaltung sind in der Pflicht. Die Zeiten legt die jeweilige Satzung fest — werktags üblicherweise vom frühen Morgen bis in den Abend, an Sonn- und Feiertagen später beginnend. Welche Satzung für Ihr Objekt gilt, klären wir vor dem ersten Einsatz.

Im Streitfall zählt nicht, dass geräumt wurde, sondern dass es belegbar ist. Wer nach einem Sturz nachweisen soll, dass an diesem Morgen um 6:40 Uhr gestreut wurde, braucht mehr als die Erinnerung des Mitarbeiters. Deshalb wird jeder Einsatz dokumentiert — mit Zeit, Fläche und Streumittel.

Der Einsatz beginnt nicht mit dem Schnee, sondern mit der Wetterbeobachtung. Überfrierende Nässe ist im Allgäu gefährlicher als Neuschnee, weil sie niemand kommen sieht — auch die Bewohner nicht. Kontrollfahrten bei Grenzwetter gehören deshalb zum Winterdienst und nicht zu den Sonderleistungen.

Winterdienst — häufige Fragen

Wer haftet, wenn jemand auf dem Gehweg stürzt?
Grundsätzlich der Räum- und Streupflichtige, also Eigentümer beziehungsweise Verwaltung. Wird die Durchführung vertraglich auf einen fachkundigen Dienstleister übertragen, geht die Ausführungsverantwortung auf diesen über. Beim Auftraggeber verbleibt die Pflicht, sorgfältig auszuwählen und stichprobenartig zu überwachen — eine vollständige Entlastung gibt es nicht.
Ab wann wird geräumt?
Maßgeblich sind die Zeiten der kommunalen Satzung für Ihr Objekt, nicht eine Uhrzeit aus dem Vertrag. Geräumt wird so, dass die Flächen zu Beginn dieser Zeiten begehbar sind.
Wird auch am Wochenende geräumt?
Ja. Die Räum- und Streupflicht gilt auch an Samstagen, Sonn- und Feiertagen — mit den Zeiten, die die jeweilige Satzung dafür vorsieht.
Welches Streumittel wird verwendet?
Das hängt von der Fläche und von der kommunalen Satzung ab: Viele Gemeinden schränken den Einsatz von Streusalz auf Gehwegen ein oder verbieten ihn. Auf Treppen, in Tiefgaragenzufahrten und auf Belägen, die Salz nicht verträgt, wird abstumpfend gestreut. Welche Mittel an Ihrem Objekt zulässig und sinnvoll sind, halten wir im Leistungsverzeichnis fest.

Angaben zuletzt geprüft:

Gehört zusammen: die übrigen Bausteine

Winterdienst allein löst einen Teil. Im Verbund entfällt die Koordination zwischen den Gewerken — der eigentliche Aufwand.

Winterdienst für Ihr Objekt?

Schildern Sie uns kurz die Anlage. Sie bekommen eine Einschätzung, was sinnvoll ist und was es kostet — unverbindlich.

Unverbindlich und kostenfrei.