Die Pflicht liegt bei Ihnen — der Nachweis entscheidet
Die Räum- und Streupflicht trifft zunächst die Gemeinde und wird durch kommunale Satzung auf die Anlieger übertragen. Für eine Wohnanlage heißt das: Eigentümergemeinschaft oder Verwaltung sind in der Pflicht. Die Zeiten legt die jeweilige Satzung fest — werktags üblicherweise vom frühen Morgen bis in den Abend, an Sonn- und Feiertagen später beginnend. Welche Satzung für Ihr Objekt gilt, klären wir vor dem ersten Einsatz.
Im Streitfall zählt nicht, dass geräumt wurde, sondern dass es belegbar ist. Wer nach einem Sturz nachweisen soll, dass an diesem Morgen um 6:40 Uhr gestreut wurde, braucht mehr als die Erinnerung des Mitarbeiters. Deshalb wird jeder Einsatz dokumentiert — mit Zeit, Fläche und Streumittel.
Der Einsatz beginnt nicht mit dem Schnee, sondern mit der Wetterbeobachtung. Überfrierende Nässe ist im Allgäu gefährlicher als Neuschnee, weil sie niemand kommen sieht — auch die Bewohner nicht. Kontrollfahrten bei Grenzwetter gehören deshalb zum Winterdienst und nicht zu den Sonderleistungen.
